Arbeitszeit



Im Zivildienstgesetz gibt es keine einheitliche Arbeitszeitregelung für alle Zivildienstleistenden. Da die Anforderungen und Abläufe in den ca. 40.000 Zivildienststellen in Deutschland sehr unterschiedlich sind, ist in § 32 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes folgende Regelung getroffen:

"Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz für
einen vergleichbaren Beschäftigten gelten oder gelten würden.
Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit
entsprechende Anwendung".


Da es eigentlich keine Dienststelle gibt, die kein hauptamtliches Personal beschäftigt, ist die letztgenannte Regelung heute in der Praxis ohne Bedeutung. Die Zivildienstleistenden müssen also nach den gleichen Richtlinien beschäftigt werden wie das hauptamtliche Personal. Dies können Tarifverträge sein, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder Einzelfestlegungen, die für die übrigen Beschäftigten abgeschlossen worden sind.
Die Aufgaben, die das hauptamtliche Personal wahrnimmt, müssen dabei nicht mit den Aufgaben der Dienstleistenden identisch sein. Es reicht aus, wenn der Aufgabenbereich vergleichbar, also ähnlich ist.

Aus dem Grundsatz, dass für Zivildienstleistende die gleichen Arbeitszeitregelungen wie für das vergleichbare hauptamtliche Personal gelten müssen, folgt, dass Dienstleistende bei der Diensteinteilung wie die übrigen Mitarbeiter behandelt werden müssen. Sie dürfen nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (Nacht- und Wochenendienst, Dienst an Feiertagen).


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Informationen zur Arbeitszeit der Zivildienstleistenden enthält auch der Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes im Abschnitt D 3.