Beginn des Zivildienstverhältnisses

Diensteintritt


Das Zivildienstverhältnis wird nur durch den Einberufungs- oder Umwandlungsbescheid des Bundesamtes begründet. Der Zivildienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Zivildienstpflichtigen im Einberufungsbescheid (§ 25 ZDG) oder Umwandlungsbescheid (§ 19 ZDG) festgesetzt ist. Ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer darf von einer Dienststelle ohne vorliegenden Einberufungs- oder Umwandlungsbescheid oder vor dem festgesetzten Diensteintrittstermin nicht als Zivildienstleistender beschäftigt werden. Es wird auf die unübersehbaren Risiken hingewiesen, die ein Zivildienstpflichtiger bei eigenmächtiger "Dienstaufnahme" eingeht, weil er vor ordnungsgemäßem Beginn des Zivildienstes weder versicherungs- und versorgungsrechtlichen Schutz genießt, noch Anspruch auf Geld- und Sachbezüge und Heilfürsorge hat.

Die Mitteilung über die Zuweisung eines Zivildienstpflichtigen geht der Dienststelle über die Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe nach Ausstellung des Einberufungs- bzw. Umwandlungsbescheides in Form einer gekennzeichneten Durchschrift zu.

Dienstantrittsunterlagen


Vor dem Zeitpunkt des Diensteintritts (ca. 3 Wochen, sofern die Einberufung nicht zu kurzfristig erfolgt) erhalten die Dienststellen, zu denen Zivildienstpflichtige einberufen worden sind, folgende Dienstantrittsunterlagen:
  • Dienstausweis, zugleich Fahrkarte für Familienheimfahrten und Berechtigungsausweis für den Kauf von Fahrkarten mit BahnCard-Rabatt der Deutschen Bahn AG, zum Aushändigen an den Zivildienstleistenden.
  • Vordrucksatz "Dienstantrittsanzeige".
  • Satz Etikettenaufkleber, bestehend aus ZDS-Etiketten, KDV-Etiketten und Arzt-Etiketten. Auf den KDV-Etikettenaufklebern sind Name, Vorname, Personenkennziffer, ZDS-Nr., Dienstzeit und eine laufende Nummer ausgedruckt. Diese Etikettenaufkleber sind auf alle Formblätter für Zwecke der Heilfürsorge (Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, Krankenscheine, Berechtigungsscheine für eine Sehhilfe) zu kleben (vgl. Abschnitt G des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes) und im Behandlungsfall dem Dienstleistenden für den behandelnden Arzt mitzugeben. Daneben sind die Etikettenaufkleber für den allgemeinen Schriftverkehr mit dem Bundesamt bestimmt.
  • Vordrucksatz "Zivildienstärztliches Gutachten und Gutachtenabrechnung über eine Einstellungsuntersuchung".


Bei Dienstantritt muss die Dienstantrittsanzeige ausgefüllt werden. Ausführliche Hinweise hierzu erhalten Sie in Abschnitt B 2 des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes.

Erst nach Eingang der Dienstantrittsanzeige und Übernahme der Angaben in den Datenbestand des Bundesamtes können u.a. folgende Abrechnungen durchgeführt werden:
  • Vierteljährliche Kostenerstattung mit der Beschäftigungsstelle,
  • Zahlung eventuell geleisteter Mobilitätszuschläge,
  • Pauschale Beitragszahlungen an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • Erstattungen für die Familienheimfahrten,
  • Erstattungen im Rahmen der Durchführung des Arbeitsplatzschutzgesetzes.

Was passiert bei Nichtaufnahme des Dienstes?


Tritt der Zivildienstleistende den Dienst nicht innerhalb von drei Tagen nach dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt (vorgesehener Dienstantrittstag) an, muss dies unverzüglich dem Bundesamt über die zuständige Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe mitgeteilt werden.

Die Dienstantrittsunterlagen sind weiterhin aufzubewahren, längstens bis zum Entlassungstermin. Danach sind sie zu vernichten.