Entlassung

Ende des Zivildienstes

Ein Zivildienstleistender ist zu entlassen, wenn die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist.

Vor Ablauf der Dienstzeit ist er zu entlassen, wenn die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 des Zivildienstgesetzes aufgeführten Tatbestände vorliegen (z. B. Zivildienstuntauglichkeit). Er kann auf seinen Antrag entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes).

Entlassungsunterlagen

Das Bundesamt sendet der Dienststelle über die zuständige Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe rechtzeitig folgende Unterlagen zu:
  • Entlassungsbescheid,
  • Dienstzeitbescheinigung (2-fach),
  • Bescheid über das Entlassungsgeld (vgl. Abschnitt F 10 des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes),
  • Fahrgutschein.


Die für den Zivildienstleistenden vorgesehenen Unterlagen sind diesem von der Dienststelle auszuhändigen.

Heimreisetag

Im Entlassungsbescheid ist der Tag der Entlassung festgelegt; an diesem Tag endet das Zivildienstverhältnis um 24 Uhr. Der Entlassungstag ist in der Regel auch Reisetag. Der Reisetag verschiebt sich, wenn der Entlassungstag auf einen Feiertag, Montag, Sonntag oder Samstag fällt, auf den davor liegenden Werktag; in der Regel also auf den Freitag.

Die Dienststelle muss den Zivildienstleistenden so rechtzeitig nach Hause schicken, dass er um 21 Uhr zu Hause sein kann.

Bei vorzeitigen Entlassungen ist grundsätzlich der im Entlassungsbescheid genannte Entlassungstag der Tag der Heimreise.

Dienststellenakte

Zur Dienststellenakte sollen
  • das Empfangsbekenntnis über die Aushändigung des Entlassungsbescheides,
  • der Dienstausweis und
  • ein nicht benutzter Fahrgutschein

genommen werden.

Die Dienststellenakte ist spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses an die zuständige Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe zu übersenden (vgl. Abschnitt A 6 Nr. 7 des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes).

Entlassungsuntersuchung

Die Dienststelle hat sicherzustellen, dass der Zivildienstleistende innerhalb von 14 Tagen vor dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt (bei Urlaub 14 Tage vor Antritt des Erholungs- und/oder Sonderurlaubs) vom zuständigen Arzt untersucht wird, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat oder wenn er es beantragt.

Krankenhausaufenthalt bei Entlassung

Befindet sich ein Zivildienstleistender an dem vorgesehenen Entlassungstag auf Grund einer Einweisung durch einen Arzt in stationärer Krankenbehandlung, endet der Zivildienst nach § 44 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes,
  1. wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem für die Entlassung vorgesehenen Zeitpunkt, oder
  2. wenn er innerhalb der unter Nr. 1 genannten drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe dieser Erklärung.


In diesen Fällen ist das Bundesamt sofort zu unterrichten. Dem Zivildienstleistenden sind bis zur Beendigung des Zivildienstes die Geld- und Sachbezüge weiterzuzahlen.

Die Vorschrift des § 44 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes findet jedoch dann keine Anwendung, wenn sich der Zivildienstleistende bereits zum Zeitpunkt seines Diensteintritts in stationärer Krankenbehandlung befindet oder er zum Diensteintritt dienstunfähig erscheint und daraufhin in stationäre Krankenbehandlung eingewiesen wird.