Urlaub
Allgemeines
Das Zivildienstgesetz hat keine eigenen Urlaubsregelungen für Zivildienstleistende.
Die Urlaubsansprüche richten sich nach den Regelungen für Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (§ 35 Abs. 1, Satz 1 ZDG). Diese finden sich in der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) in Verbindung mit den Vorschriften der Erholungs- und Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamtinnen- und Bundesbeamte und den Ausführungsbestimmungen des Bundeministeriums der Verteidigung.
Für den Zivildienst sind diese Regelungen in den "Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes"(Abschnitte E 1 bis E 7) übernommen worden.
Zivildienstleistende haben Anspruch auf Erholungsurlaub.
Dieser beträgt bei neunmonatiger Dienstzeit in der Fünftagewoche 20 Arbeitstage.
Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann darüber hinaus Sonderurlaub gewährt werden.