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Mitsprache bei der Einberufung
Zivildienst ist die Erfüllung eines staatlichen Pflichtdienstes, zu dem anerkannte Kriegsdienstverweigerer einberufen werden.
Der Einsatz der Zivildienstleistenden erfolgt überwiegend in privatrechtlich organisierten Einrichtungen. Diese haben ein berechtigtes Interesse, Zivildienstleistende mit den notwendigen Befähigungen für den oft schwierigen und belastenden Dienst an und mit hilfebedürftigen Menschen zugewiesen zu bekommen. Eine Mitsprache der Dienststelle bei der Einberufung von Zivildienstpflichtigen ist daher sinnvoll und notwendig.
Auf bestimmten Zivildienstplätzen (insbesondere die mit unmittelbaren Pflege- und Betreuungstätigkeiten an alten, kranken, behinderten oder in anderer Weise hilfebedürftigen Menschen) kann sich die Dienststelle daher im Rahmen des Anerkennungsverfahrens oder zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, ausschließlich Zivildienstpflichtige zugewiesen zu bekommen, für die sie einen Einberufungsvorschlag abgegeben hat (vgl. Anerkennungsrichtlinien Nr. 2.6.3 und Anschnitt C 1 Anlage 1 des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes).
Andere Zivildienstplätze, insbesondere mit Tätigkeiten im Hausmeister-, Gärtner-, Versorgungs- oder Umweltschutzbereich, können nicht mit einem solchen Vorbehalt versehen werden. Auf diese Zivildienstplätze kann das Bundesamt Zivildienstpflichtige einberufen, die selbst keinen Zivildienstplatz gefunden haben oder die aus anderen Gründen kurzfristig zugewiesen werden müssen, z.B. Umwandler. Aber auch für solche Plätze kann eine Dienststelle Einberufungsvorschläge abgeben, denen nach Möglichkeit gefolgt wird, nur ein Anspruch hierauf besteht nicht.
Wie findet die Dienststelle einen Zivildienstleistenden?
Da die Zufriedenheit im Zivildienst für alle Beteiligten (Zivildienstleistende, Dienststelle, die betreute Klientel der Dienststelle) umso höher ist, je mehr sich der Zivildienstleistende mit seiner Aufgabe identifizieren kann, sollte jeder Zivildienstpflichtige die Chance nutzen, sich selbst um einen geeigneten Zivildienstplatz zu bemühen und jede Dienststelle die Chance haben, sich geeignete Zivildienstleistende auszuwählen.
Bei der Suche nach geeigneten Zivildienstleistenden sind Verwaltungsstellen für den Zivildienst (verschiedener Spitzenverbände) sowie Zivildienstgruppen des Bundesamtes gerne behilflich. Dienststellen können aber auch unmittelbar, durch Werbung, auf sich und ihre Suche nach geeigneten Zivildienstleistenden aufmerksam machen.
Einberufungsvorschlag
Grundsätzlich hat jede anerkannte Dienststelle die Möglichkeit Zivildienstpflichtige, die sich bei ihr vorstellen und deren Einsatz sie befürwortet, zur Einberufung vorzuschlagen. Dabei wird sie Interesse, Befähigung und Vorkenntnisse des Zivildienstpflichtigen für den vorgesehenen Einsatzbereich (Zivildienstplatz mit der vorgegebenen Tätigkeitsbeschreibung) bei einem Bewerbungsgespräch geprüft haben und den Zivildienstpflichtigen für geeignet halten.
Dann muss sie den Vordruck "Vorschlag auf Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers" (auch Einberufungsvorschlag oder Einverständniserklärung genannt) ausfüllen und zusammen mit dem Zivildienstpflichtigen unterschreiben. Danach ist der Einberufungsvorschlag über die zuständige Zivildienstgruppe oder Verwaltungsstelle an das Bundesamt zu leiten.
Hat die betreffende Zivildienstgruppe oder Verwaltungsstelle noch Einberufungskontingente frei und sprechen keine weiteren Gründe dagegen, wird durch das Bundesamt ein Einberufungsbescheid gefertigt und dem Zivildienstpflichtigen sowie der Dienststelle zugeleitet.
Frühere Tätigkeiten in der Dienststelle
Bei der Ausstellung des Einberufungsvorschlages muss aber auch darauf geachtet werden, ob der Zivildienstpflichtige bisher in der Dienststelle tätig war, egal ob ehrenamtlich oder als Arbeitnehmer, Auszubildender, Beamter, Student, Praktikant oder ob, sofern die Dienststelle ein eingetragener Verein ist, eine Vereinsmitgliedschaft besteht.
In diesen Fällen ist eine Einberufung dorthin nicht möglich, denn nach § 19 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes darf ein Dienstpflichtiger nicht zu einer Dienststelle einberufen werden, bei der er vor seiner Einberufung tätig war. Der Gesetzeszweck erfordert auch, dass ein Zivildienstpflichtiger nicht zu einer Dienststelle einberufen werden darf, bei der nahe Angehörige z. B. in leitender Funktion beschäftigt sind oder einem Aufsichtsgremium der Dienststelle angehören.