Fahrtraining für Zivildienstleistende

Als Zivildienststelle obliegt Ihnen die Einweisung Ihrer Zivildienstleistenden in ihre Aufgaben. Dabei sind die Gegebenheiten in Ihrer Einrichtung und die einschlägigen Vorkenntnisse des einzelnen Dienstleistenden jeweils zu berücksichtigen. In diesen Zusammenhang gehört auch das "besondere Fahrtraining" für Zivildienstleistende im Fahrdienst. Die entsprechende Regelung finden Sie im Leitfadenabschnitt D 2, Nummer 1.2.2.

Einzelheiten der Regelung

  • Welche Zivildienstleistenden müssen am Fahrtraining teilnehmen?
    Das Fahrtraining ist Bestandteil des Einweisungsdienstes für alle Zivildienstleistenden die dienstlich Autofahren sollen - und zwar vor ihrer ersten Fahrt.
  • Was ist bei der Festlegung der Inhalte zu beachten?
    Die Einweisung in den Fahrdienst soll aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Den praktischen Teil kann ein Fahrsicherheitstraining abdecken. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Das Fahrtraining soll sich an den in Ihrer Dienststelle anfallenden Fahrten orientieren und dabei möglichst die Fahrerfahrungen des einzelnen Zivildienstleistenden berücksichtigen:
    • Welchem Zweck dienen die Fahrten? Handelt es sich um Fahrten des Zivildienstleistenden zu seinem Einsatzort, um Sach- oder um Personentransporte? Sind schwere Ladungen zu transportieren? Müssen Besonderheiten wegen des zu befördernden Personenkreises berücksichtigt werden?
    • Welche Fahrzeugtypen setzt Ihre Einrichtung ein: PKW, (Klein-)Transporter, (Klein-)Busse, Spezialfahrzeuge? Haben die Fahrzeuge Automatik- oder Schaltgetriebe? Verfügen die Fahrzeuge über Sonderausstattungen?
    • Welche Routen muss der Zivildienstleistende kennen? Auf welche Schwierigkeiten kann er dabei stoßen: Großbaustellen, starke Steigungen und Gefälle, Serpentinenstrecken, Punkte mit Stauneigung, Unfallschwerpunkte? Welche Straßen- und Wetterverhältnisse sind in Ihrer Region zu erwarten?
  • Welchen zeitlichen Umfang muss das Fahrtraining haben?
    Für Zivildienstleistende im Krankentransport, im Behindertenfahrdienst oder im Mahlzeitendienst, auf Plätzen der Tätigkeitsgruppen 07, 08, 11, 19, und 45 sowie für Zivildienstleistende, die mindestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit fahren, muss das Fahrtraining mindestens fünf Stunden umfassen. Machen die Einsätze im Fahrdienst weniger als 50 Prozent der Arbeitszeit eines Zivildienstleistenden aus, kann die Einweisung fünf Stunden unterschreiten.
  • Wer kann das Fahrtraining durchführen?
    Die Einweisung von Zivildienstleistenden obliegt grundsätzlich dem Personal der Zivildienststelle. Das gilt auch für das Fahrtraining.
    Kann Ihre Dienststelle das Fahrtraining nicht selbst durchführen, kann der fahrtechnische Teil einer externen Einrichtung übertragen werden. Hierfür kommen beispielsweise Fahrschulen, Verkehrsclubs oder die Verkehrswacht infrage. Bitte beachten Sie dabei, dass Themen wie Besonderheiten der zu befördernden Klientel oder der Fahrrouten durch Ihre Zivildienststelle ergänzt werden müssen. Sie sind in der Regel nicht Bestandteil eines externen Fahr(sicherheits)trainings.