Schadensersatzforderungen
Einbehaltung vom Sold oder Entlassungsgeld ist unzulässig

Schadensersatzforderungen dürfen nicht vom Sold bzw. Entlassungsgeld einbehalten werden.
 
Für Schäden, die ein Zivildienstleistender im Dienst verursacht, gilt § 34 Zivildienstgesetz. Danach kann ein Zivildienstleistender, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, zugunsten des Bundes oder der Dienststelle auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Bund, vertreten durch das Bundesamt für den Zivildienst, berechtigt, Schadensersatzforderungen gegen Dienstleistende geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Einbehaltung vom Sold oder Entlassungsgeld durch die Dienststelle zum Ausgleich eines entstandenen Schadens unzulässig ist.

Schädigt der Zivildienstleistende in seiner Freizeit (das gilt auch für Schäden in der dienstlichen Unterkunft) die Dienststelle oder eine dritte Person, haftet er wie jeder andere auch privatrechtlich. Selbst in diesem Fall darf keine Einbehaltung vom Sold oder Entlassungsgeld erfolgen.
 
Weitere Informationen zu Haftungsfragen finden Zivildienstleistende hier und Zivildienststellen hier.

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