Frage und Antwort
Oft gefragt: Arbeitszeit für ZDL
Es gibt im Zivildienst keine einheitliche Arbeitszeitregelung für alle Zivildienstleistenden. Die Anforderungen in den mehr als 37.000 Zivildienststellen in Deutschland sind unter- schiedlich und deshalb ist in § 32 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes folgende Regelung getroffen worden: "Die Arbeitszeit eines Dienstleistenden richtet sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz für einen vergleich- baren Beschäftigten gelten oder gelten würden.
Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung.“ Die Zivildienstleistenden müssen also nach den gleichen Richtlinien beschäftigt werden wie das hauptamtliche Personal. Die Aufgaben, die das hauptamtliche Personal wahrnimmt, müssen nicht mit den Aufgaben der Zivis identisch sein. Es reicht aus, wenn der Aufgabenbereich vergleichbar, also ähnlich, ist.
Keine Teilzeit-Zivis
In vielen Einrichtungen nimmt der Anteil an Teilzeitkräften zu. Zivildienst in Teilzeit gibt es aber nicht. In dem Fall, dass in einer Dienststelle nur Teilzeitkräfte arbeiten, muss der ZDL die Arbeitszeit erbringen, die für vollzeitbeschäftigtes hauptamtliches Personal gelten würde.
ZDL sind keine Leibeigenen!
Was für die Arbeitszeitregelung gilt, gilt auch für die Diensteinteilung. Nacht- und Wochenenddienst ist für Zivis dann zulässig, wenn dies auch für das vergleichbare hauptamtliche Personal vorgesehen ist. Verboten ist es, Dienst zu ungünstigen Zeiten (Nacht- und Wochenenddienst, Dienst an Feiertagen) allein durch ZDL erledigen zu lassen. Leider soll es zum Jahresende immer wieder vorkommen, dass Dienststellen nur Zivildienstleistende zum Dienst an den Weihnachtsfeiertagen und zu Neujahr und Silvester einteilen, während das hauptamtliche Personal frei hat. Dies ist nicht zulässig!
Und dann gibt es da noch das Arbeitszeitgesetz –ArbZG-
Alle Arbeitszeitbestimmungen müssen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes beachten, das den rechtlichen Rahmen für alle Arbeitszeitregelungen festlegt.
Es sieht Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit vor und trifft Regelungen zu deren Verlängerung, zu Ruhezeiten und Ruhepausen, zu Sonn- und Feiertagsarbeit und ähnliches. Hier ist festgelegt, was Arbeitszeit ist: sie zählt vom Beginn bis zum Ende der Arbeit und zwar ohne Ruhepausen.
Tägliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf in der Regel 8 Stunden nicht überschreiten. Unter bestimmten Umständen kann sie auf bis zu 10 Stunden täglich erhöht werden, wenn - über 6 Monate oder 24 Wochen gerechnet - im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Eine ständige Vollarbeitszeit von mehr als 8 Stunden ist also verboten.
Ruhepausen
Wenn in ihrer Dienststelle keine abweichende Pausenregelung getroffen ist, gilt die Pausenregelung aus dem Arbeitszeitgesetz (§ 4). Danach müssen die Pausenzeiten im Voraus feststehen und die Arbeitszeit mindestens 30 Minuten unterbrechen. Die 30 Minuten gelten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden. Ab einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pausenzeit mindestens 45 Minuten.
Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. In der Ruhepause darf keine Arbeitsleistung – auch keine Rufbereit- schaft – verlangt werden!
Ruhezeiten
Im ArbZG ist auch geregelt, dass Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben müssen (§ 5 Abs. 1). Diese Ruhezeit kann u. a. in Pflegeeinrichtungen um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Dann muss allerdings jede Verkürzung der Ruhezeit durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden. Der Ausgleich muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen erfolgen (§ 5 Abs. 2).
Falls diese Ruhezeiten nicht eingehalten werden, sollten Sie sich an den Beauftragten Ihrer Zivildienststelle oder Ihren Regionalbetreuer wenden.
Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Gerade im Fahrdienst und im Rettungsdienst fallen häufig Wartezeiten zwischen einzelnen Einsätzen an. Diese Wartezeiten gelten als Arbeitsbereitschaft.
Arbeitsbereitschaft unterscheidet sich von der Vollarbeit dadurch, dass der Arbeit-nehmer/Dienstleistende nur zeitweilig zur Arbeit herangezogen wird. Der Arbeitnehmer wird hierbei gegenüber der Vollarbeit weniger in Anspruch genommen, so dass eine Entspannung eintreten kann. Die Arbeitsbereitschaft ist ein waches Bereithalten am Arbeitsplatz mit der Pflicht, die Betriebsvorgänge zu beobachten, um ggf. auch ohne Abruf von sich aus die volle Arbeitstätigkeit aufzunehmen.
Nach dem Arbeitszeitgesetz kann die tägliche Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus verlängert werden, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt ohne dass diese Zeit als Überstunden zählt.
Bereitschaftsdienst
Im Bereitschaftsdienst ist der Dienstleistende verpflichtet, sich an einem vom Dienstherrn vorgegebenen Ort aufzuhalten, um der Aufforderung zur Arbeit unverzüglich nachkommen zu können. Der Dienstleistende unterliegt also einer Ortsbeschränkung und muss zur sofortigen Arbeitsaufnahme fähig sein.
Beim Bereitschaftsdienst liegt lediglich eine Beschränkung des Aufenthaltsortes vor, während der Dienstleistende in der Verwendung seiner Zeit frei ist, insbesondere auch schlafen kann. In welchem Umfang der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit angerechnet wird, richtet sich nach den Regelungen, die für das hauptamtliche Personal gelten.
Sowohl Arbeitsbereitschaft als auch Bereitschaftsdienst müssen mit ihrer vollen Zeitdauer bei der Ermittlung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit einbezogen werden.
Bei Verlängerung der Arbeitszeit aufgrund von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst darf ein Durchschnitt von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.
Rufbereitschaft
Bei der Rufbereitschaft kann der Dienstleistende seinen Aufenthaltsort frei wählen. Er muss aber erreichbar sein - per Piepser, Handy oder am heimischen Telefon. Wie die Rufbereit-schaft als Arbeitszeit angerechnet wird, richtet sich wieder nach den Regelungen für das hauptamtliche Personal. Wenn während der Rufbereitschaft ein Einsatz erfolgt, wird die Zeit des Einsatzes als Vollarbeitszeit gerechnet.
Sonntagsarbeit
Sonntagsarbeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten (§ 9 Abs. 1). Aber wie so häufig, gibt es auch von dieser Regelung eine Reihe von Ausnahmen. Wer in sozialen Diensten und in Pflege-Einrichtungen arbeitet, kann sonntags zur Arbeit herangezogen werden (§ 10).
Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (4-5-, 6-Tage-Woche) sowie die zeitliche Lage der Arbeitszeit unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers/der Beschäftigungsstelle. Natürlich ist die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige tägliche Höchstarbeitszeit zu beachten . Eine gesetzliche Festschreibung der 5-Tage-Woche existiert nicht. Der Samstag als Werktag ist normaler Arbeitstag.
Wird an einem Sonntag gearbeitet, so erhält der Dienstleistende die geleisteten Dienststunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Die dienstplanmäßige Arbeit am Sonntag ist quantitativ ebenso zu bewerten, wie an jedem anderen Tag auch, der Dienstleistende erhält hierfür keinen Freizeitausgleich.
Gleichwohl muss der Dienstleistende für die nicht gewährte Sonntagsruhe einen Ausgleich (Ersatzruhetag) erhalten. Die Dienststelle muss ihm als Ersatz innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen einen anderen Ruhetag an einem Werktag geben (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Sonntagsbeschäftigung kann bei einer 5-Tage-Woche durch den arbeitsfreien Samstag ausgeglichen sein. Eine zusätzliche Freistellung ist dann nicht erforderlich.
Grundsätzlich müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs.1).
Arbeitszeitverkürzung
Wenn das hauptamtliche Personal Arbeitszeitverkürzung in Form von freien Tagen erhält, haben auch die ZDL Anspruch auf diese freien Tage.
Überstunden
Überstunden dürfen ab dem 4. Dienstmonat angeordnet werden, soweit sie dienstlich notwendig und unabweisbar sind. Überstunden müssen innerhalb von zwei Monaten nach Entstehen ausgeglichen werden, sonst verfallen sie. Die Dienststellen müssen im Rahmen der Fürsorgepflicht den Zivildienstleistenden auch die Möglichkeit geben, die Überstunden abzufeiern. Der Dienstleistende sollte aber im eigenen Interesse immer im Auge behalten, was mit den Überstunden passiert. Der Traum, während der gesamten Dienstzeit die Überstunden anzusammeln und dann einige Tage oder gar Wochen vor Dienstende den Dienst zu beenden, ist schon für manchen zerplatzt. Da hat der Beauftragte zum Dienstende die "2-Monats-Klausel" entdeckt und die Überstunden waren weg! Also, Überstunden immer rechtzeitig abbauen! Aber Achtung: Wer während des Überstundenausgleichs erkrankt, hat Pech gehabt. Der Überstundenausgleich wird nicht nachgewährt.
Minusstunden
Echte Minusstunden können nicht anfallen, da die Dienststellen verpflichtet sind, die ZDL auslastend zu beschäftigen. Wenn dann unvorhergesehen an einem Tag weniger Arbeit anfällt und die Dienststelle den Zivi am gleichen Tag früher nach Hause schickt, entstehen dadurch keine Minusstunden! „Minusstunden“ können nur entstehen, wenn in der Dienststelle wechselnde tägliche Arbeitszeiten üblich oder dienstplanmäßig vorgesehen sind. Hier müssen innerhalb von zwei Monaten die Minusstunden ausgeglichen werden. Überstunden und Minusstunden können gegeneinander aufgerechnet werden. Auch hier gilt die zwei Monats-Regel! Die Dienststelle muss innerhalb von zwei Monaten für einen Ausgleich sorgen und kann nicht im letzten Dienstmonat verlangen, dass Minusstunden aus dem 1. Monat nachgearbeitet werden. Minusstunden dürfen auch nicht mit Urlaubstagen verrechnet werden.
Wer hilft bei Problemen?
Informieren Sie sich zunächst in der Dienststelle über die geltenden Arbeitszeitbestimmungen - der Beauftragte hilft da sicher gerne weiter!
Wenn sich die Fragen nicht innerhalb der Dienststelle regeln lassen, können Sie sich an die zuständige Verwaltungsstelle oder an den Regionalbetreuer/die Regionalbetreuerin wenden.
Informationen zur Arbeitszeit finden sich im Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes, Abschnitt D 3. Der Leitfaden kann in der Dienststelle oder im Internet (www.zivildienst.de) eingesehen werden.