Leitfaden Abschnitt D 2

Einsatz von Zivildienstleistenden

1 Allgemeines

1.1 Einplanung und Einsatz

1.1.1 Gesundheitliche Eignung

Die Dienststellen müssen die Dienstpflichtigen bei der Einplanung befragen, ob gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die sich im dienstlichen Einsatz auswirken.
Haben Dienstpflichtige bei der Musterung oder in einer späteren Untersuchung (Nachuntersuchung) den Verwendungsgrad T 1 oder T 2 bekommen, können sie grundsätzlich auf alle anerkannten Zivildienstplätze (ZDP) einberufen werden.
Insbesondere bei Dienstpflichtigen mit mindestens einem der beiden Verwendungsausschlüsse "schwere körperliche Arbeit" oder "schweres Heben und Tragen" kann ein Einsatz im Rahmen der Tätigkeitsgruppe "04“ erfolgen.

1.1.2 Tätigkeiten der Dienstleistenden

Die Dienststellen erstellen für jeden Dienstpflichtigen eine individuell für ihn und seine Dienstzeit vorgesehene Tätigkeitsdarstellung. Sie gibt verbindlich vor, mit welchen Tätigkeiten er während seiner Dienstzeit betraut werden soll. Diese Tätigkeitsdarstellung soll den vorgegebenen Tätigkeitsschwerpunkt des einzelnen Zivildienstplatzes (Tätigkeitsgruppe) widerspiegeln (vergleiche hierzu auch Abschnitt C 1 Nr. 1.2.4), kann aber grundsätzlich auch Tätigkeitsanteile (unter 50 vom Hundert) anderer Tätigkeitsgruppen beinhalten.
Nachträgliche Änderungen in Bezug auf die Art und den Umfang der Tätigkeiten eines Dienstleistenden bedürfen einer Anpassung seiner Tätigkeitsdarstellung. Insbesondere bei einer Änderung des Dienstortes oder bei der Durchführung von Auslandseinsätzen ist diese Änderung zuvor mit dem Bundesamt abzustimmen. Stimmen die neuen Tätigkeitsschwerpunkte des Dienstleistenden nicht mit dem überwiegenden Tätigkeitsfeld seines Zivildienstplatzes (der Tätigkeitsgruppe) überein, ist der Dienstleistende auf einen Zivildienstplatz mit entsprechender Tätigkeitsgruppe umzusetzen bzw. zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Soll der neue Tätigkeitsschwerpunkt auch für nachfolgende Dienstleistende dieses Zivildienstplatzes gelten, ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck beim Bundesamt - Referat I 1 - eine Tätigkeitsgruppenänderung für den betreffenden Zivildienstplatz zu beantragen.

1.2 Einsatz als Kraftfahrer

1.2.1 Allgemeines zum dienstlichen Kraftfahren

Dienstleistende, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, dürfen zu dienstlich angeordneten Fahrten herangezogen werden, die im Zusammenhang mit der üblichen Aufgabenerfüllung der jeweiligen Dienststelle stehen. Private Transportfahrten oder Chauffeurdienste für Personen ohne unmittelbare Hilfebedürftigkeit sind unzulässig. Der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist durch die Dienststelle während der Zivildienstzeit regelmäßig zu überprüfen.
Grundsätzlich sind die Dienststellen verpflichtet, für dienstliche Fahrten auf ihre Kosten ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen (siehe auch Nummer 2). Sie sind für den ordnungsgemäßen und fahrtüchtigen Zustand der den Dienstleistenden anvertrauten Fahrzeuge verantwortlich.
Die Dienststellen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Dienstleistenden alle Funktionen der Dienstfahrzeuge sicher beherrschen. Dazu gehören insbesondere Zusatzfunktionen wie zum Beispiel Rollstuhlhebebühnen oder ausfahrbare Laderampen. Im Rahmen des Einweisungsdienstes sind Dienstleistende auch mit einfachen Wartungsarbeiten oder eine Fahrt vorbereitenden Maßnahmen, wie zum Beispiel Ölstandmessung, Reifendruckkontrolle und Lichtanlagenprüfung, vertraut zu machen.
Fallen Fahrten mit besonderen, vom Üblichen abweichenden Bedingungen an (zum Beispiel Fahrten mit beladenem Anhänger oder Ähnliches), ist rechtzeitig vor Fahrtantritt eine entsprechende besondere Einweisung erforderlich.

1.2.2 Besonderes Fahrtraining

Die Dienststellen haben dafür zu sorgen, dass Dienstleistende vor ihrem ersten Einsatz als Fahrer ein besonderes Fahrtraining erhalten. In jedem Fall sind die Dienststellen verpflichtet, eigenverantwortlich als Teil des Einweisungsdienstes ein besonderes Fahrtraining (theoretische und praktische Unterweisung, zumindest eine begleitete Fahrt) durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dieses muss unter anderem hinsichtlich Anzahl und Art der dienstlichen Fahrten (Personen- oder Lastenbeförderung), der verwendeten Fahrzeugtypen, der Verkehrs- und Wetterverhältnisse und der diesbezüglichen Fahrerfahrung der Dienstleistenden abgestuft und auf den Einzelfall bezogen sein.
Für Dienstleistende auf einem Zivildienstplatz der Tätigkeitsgruppe 07, 08, 11, 19 oder 45 sowie für Dienstleistende, die überwiegend in Tätigkeitsfeldern wie "Essen auf Rädern", Behindertenfahrdienst oder anderen Personentransporten eingesetzt werden, ist ein intensives Fahrtraining von mindestens fünf Zeitstunden verpflichtend. Dieses Fahrtraining soll sich inhaltlich an den fahrzeugspezifischen Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats orientieren. Es soll auf einem der Einsatzfahrzeuge beziehungsweise einem vergleichbaren Fahrzeug erfolgen und muss neben psychologischen und theoretischen Aspekten (Unfallschwerpunkte, Fahrgastverhalten) auch einen praktischen Teil umfassen. Dieser soll Grenzbereiche in besonderen Fahrsituationen, unterschiedliche Bremstechniken, kontrolliertes Kurvenfahren, sicheres Ausweichen und Spurwechsel, aber auch Einparken und Verhalten bei Unfällen beinhalten.
Dienstleistende, die einen Kleintransporter fahren, müssen zusätzlich eine Unterweisung in das unterschiedliche Fahrverhalten mit und ohne Beladung erhalten.
Für Dienstleistende, die im Krankentransport oder in der Notfallrettung eingesetzt werden, hat darüber hinaus eine besondere Belehrung über die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten gem. §§ 35 und 38 StVO zu erfolgen.
Bildet der Fahrdienst nicht den Einsatzschwerpunkt der Dienstleistenden (unter 50 von Hundert. ihrer Arbeitszeit), muss dieses Fahrtraining nicht unbedingt fünf Stunden umfassen, sofern der Einzelfall eine solche Reduktion rechtfertigt.
Das Fahrtraining kann durch geeignetes Personal der Dienststellen oder in Zusammenarbeit mit Fahrlehrern, der Polizei beziehungsweise den verschiedenen professionellen Anbietern von Fahrsicherheitstrainings erfolgen.
Das Fahrtraining ist seitens der Dienstellen zu dokumentieren. Hierfür kann der Vordruck „EwD-Nachweis“ verwendet werden (siehe A 3 Anlage 2).
Das Fahrtraining muss für die Dienstleistenden kostenfrei sein.
Die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur Personenbeförderung beziehungsweise zu Notfallrettung/Krankentransport bleiben unberührt.
Mit Einverständnis des Zivildienstleistenden kann das Fahrtraining auch vor Beginn des Zivildienstes durchgeführt werden. Ob ein unabhängig vom Zivildienst durchgeführtes Fahrsicherheitstraining im Einzelfall Teile des Fahrtrainings ersetzen kann, entscheiden die Dienststellen in eigener Verantwortung.

1.2.3 Fahrzeugvollversicherung

Die Dienststellen, die Dienstleistende als Kraftfahrer einsetzen, haben hierfür entsprechende (Dienst-)Kraftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Für diese Dienstkraftfahrzeuge ist eine Fahrzeugvollversicherung nach § 12 Abs. 1 Abschnitt II der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung ohne Selbstbeteiligung abzuschließen.  Darunter fallen Fahrzeuge aller Art, so auch landwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge wie zum Beispiel die des Betriebshelfers, der auf sogenannte dienststellenfremden Fahrzeugen (Traktor) eingesetzt wird. Wird eine solche Versicherung nicht abgeschlossen, trägt die Dienststelle sämtliche Kosten, die ansonsten von der Fahrzeugvollversicherung erstattet würden.
Im Schadensfall ist das Versicherungsunternehmen der abgeschlossenen Fahrzeugversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Bund kommt für von Dienstleistenden verursachte Schäden nicht auf.
Entsprechendes gilt für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen in deren (Privat-)Kraftfahrzeugen. Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass die zu betreuende Person, die ihr Kraftfahrzeug von einem Dienstleistenden führen lassen will, eine Fahrzeugvollversicherung abschließt beziehungsweise abgeschlossen hat. Andernfalls muss die zu betreuende Person gegenüber der Dienststelle im Voraus schriftlich auf die Geltendmachung solcher Kosten verzichten, die von einer Fahrzeugvollversicherung nach § 12 Abs. 1 Abschnitt II der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung gedeckt wären.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Einsatz von Dienstleistenden mit (Privat-)Fahrzeugen von Menschen mit Behinderungen nicht zulässig.

1.2.4 Musterungsergebnis und Fahrerlaubnis

Bundeswehrspezifische Einschränkungen wie „M 5“ und/oder „Sonderanforderung Auge“ sind für den Zivildienst nicht maßgeblich. Dienstpflichtige können entsprechend der  vorhandenen Fahrerlaubnis (Führerschein) und den gegebenenfalls erteilten Auflagen der Straßenverkehrsbehörde, zum Beispiel Fahren nur mit Brille, immer auch als Kraftfahrer im Zivildienst eingesetzt werden.
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass Dienstleistende die erforderliche Reife zur Führung eines Kraftfahrzeuges haben. Während der Dienstzeit ist das Fahrverhalten der Fahrer zu überwachen.

1.2.5 Personenbeförderung

Die Dienststellen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Dienstleistenden beim Einsatz als Kraftfahrer zur Beförderung hilfebedürftiger Personen die individuell unterschiedlichen Anforderungen im Umgang mit der zu fahrenden Klientel, wie zum Beispiel besondere Krankheitsbilder oder Behinderungen, kennen und die notwendigen Maßnahmen sicher beherrschen.
Ferner sind die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der Fahrerlaubnisverordnung, des Personenbeförderungsgesetzes, der Freistellungs-Verordnung zum Personenbeförderungsgesetz und der weiteren landesrechtliche Regelungen zu beachten.
Besonders ist im Einzelfall zu prüfen, ob für die betreffende Fahrt gegebenenfalls eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz - PBefG - erforderlich ist. Ist zum Beispiel die vorgesehene Fahrt ein genehmigungspflichtiger Personentransport nach § 49 PBefG, benötigt der Fahrer dieses Personentransportes eine „zusätzliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ (Personenbeförderungsschein) nach § 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Für deren Ausstellung gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Nähere Auskunft hierzu erteilt die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Die Entscheidung über die verkehrsrechtliche Zuordnung einer Beförderung trifft die nach Landesrecht zuständige Genehmigungsbehörde.

1.2.6 Begleitung bei Schwerbehinderten- und Kindertransportfahrten

Dienstleistende werden vielfach als Fahrzeugführer bei Schwerbehinderten- oder Kindertransportfahrten eingesetzt. Führen Dienstleistende einen solchen Transport ohne Begleitperson durch, besteht ein erhöhtes Unfallrisiko, da die zu befördernden Kinder zudem beaufsichtigt und Menschen mit Behinderungen versorgt werden müssen.
Sofern zur Notwendigkeit einer Begleitperson landesrechtliche oder vergleichbare Regelungen, zum Beispiel für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, durch eine Kreisbehörde erlassen wurden, sind diese zu beachten.
Die Entscheidung, ob darüber hinaus Begleitpersonen beim Transport von Menschen mit Behinderungen oder Kindern notwendig sind, treffen die Dienststellen in eigener Verantwortung. Aufgrund der Fürsorgeverpflichtung der Dienststellen gegenüber den zu befördernden Personen und gegenüber den eingesetzten Dienstleistenden ist bei der Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen.

1.2.7 Notfallrettung und Krankentransport

Beim Einsatz von Dienstleistenden im Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) sind die landesrechtlichen Regelungen zwingend zu beachten.
Unabhängig davon gilt:
Dienstleistende, die im Rettungsdienst eingesetzt werden, bedürfen zuvor einer theoretischen und praktischen Mindestausbildung zum Rettungshelfer, wie sie zum Beispiel im Rahmen der Einführungslehrgänge nach dem ZDG angebotenen werden.
Das Mitfahren eines Dienstleistenden in Rettungsdienstfahrzeugen ohne entsprechende Kenntnisse ist - auch vorübergehend - nur zulässig, wenn er als zusätzlicher (dritter) Mann zu Ausbildungszwecken mitfährt.
Der Einsatz von Dienstleistenden zu sogenannten nicht qualifizierten beziehungsweise betreuten Krankenfahrten ist nur zulässig, wenn die Fahrt dem Allgemeinwohl im Sinne des § 1 ZDG dient, weil hierfür ärztlicherseits eine Fahrt mit Betreuungsbedarf angeordnet wurde oder die Fahrt mit einem speziell ausgerüsteten Fahrzeug erfolgen muss. Dabei ist unerheblich, ob es sich um medizinischen oder sonstigen Betreuungsbedarf handelt.

1.2.8 Behindertensport

Die Beförderung von Menschen mit Behinderungen, die nicht durch Spezialfahrzeuge durchgeführt werden muss und für die keine mit Begleitpersonen besetzten Omnibusse eingesetzt werden müssen, stellt nur dann einen Zweckbetrieb in Gestalt einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege nach § 66 der Abgabenordnung dar, wenn die betreffenden Personen im Hinblick auf die Beförderung hilfebedürftig sind.
Dies ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen.
Dienstleistende dürfen beim Transport von Menschen mit Behinderungen nur eingesetzt werden, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

1.3 Auslandseinsatz

Der Einsatz von Dienstleistenden außerhalb Deutschlands ist grundsätzlich nicht zulässig.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann jedoch das Bundesamt einen Auslandseinsatz genehmigen. Die Genehmigungen können als Einzel- oder als Pauschalgenehmigungen erteilt werden.

1.3.1 Voraussetzungen der Genehmigung

Bei den Genehmigungen nach Nummer 1.3.2 und nach Nummer 1.3.3 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.3.1.1 Tätigkeitsvoraussetzungen

  • Die Dienstleistenden müssen mit dem Auslandseinsatz einverstanden sein. Die jederzeit widerrufliche Einverständniserklärung ist zu der Dienststellenakte (Nebenakte nach Abschnitt A 6) zu nehmen.
  • Der Einsatz von Dienstleistenden im Ausland darf - unabhängig von der Anzahl ihrer Einsätze und bezogen auf die Gesamtdienstzeitdauer - sechs Wochen nicht übersteigen. Der Einsatz ist zu dokumentieren.
  • Die Dienstleistenden dürfen während der Auslandseinsätze nur im Rahmen der Tätigkeitsgruppe ihres Zivildienstplatzes und unter Beachtung ihrer Tätigkeitsdarstellung eingesetzt werden; zum Beispiel muss bei einem Einsatz im Rahmen des Krankenrückholdienstes der betreffende Dienstleistende auf einen Zivildienstplatz der Tätigkeitsgruppe 08 (Tätigkeiten im Krankentransport und Notfallrettungsdienst) einberufen sein (vergleiche Nummer 1.1.2).
  • Die Dienststellen müssen die Dienstleistenden von allen gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüchen freistellen, die während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Ausland entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • Die Dienststellen müssen dem Dienstleistenden Sachschäden ersetzen, die durch ihre dienstliche Tätigkeit im Ausland entstanden sind, soweit sie nicht durch eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden sind.

1.3.1.2  Versicherungsschutz

Die Dienststellen müssen vor ihrem Auslandseinsatz durch Abschluss folgender Versicherungen auf ihre Kosten einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Dienstleistenden sicherstellen (siehe auch Abschnitt G 10):
  • AuslandskrankenversicherungKosten im Rahmen der Heilfürsorge können, wie beim Urlaub im Ausland, nur in dem Umfang erstattet werden, wie sie bei gleicher Erkrankung im Inland entstanden wären. Eventuell darüber hinaus anfallende Kosten müssen von der Auslandskrankenversicherung abgedeckt werden.
  • Krankenrücktransport-VersicherungSoweit nicht bereits in der Auslandskrankenversicherung enthalten, muss eine Versicherung für die Kosten der Bergung und des Rücktransportes des Erkrankten oder Verstorbenen abgeschlossen werden.Ersatzweise reicht eine Erklärung aus, dass ein notwendiger Rücktransport entsprechend den Erfordernissen auf andere Art und Weise sichergestellt ist.
  • HaftpflichtversicherungDie Dienststellen haben dafür Sorge zu tragen, dass zur Sicherung der Kostenübernahme nach Nummer 1.3.1.1, vierte und fünfte Aufzählung, bei Beginn des Auslandseinsatzes ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können ersatzweise erklären, dass die Kostentragung sichergestellt ist.
  • VorleistungspflichtDie Dienststellen müssen sich unabhängig von der endgültigen Kostenträgerschaft bereit erklären, für entstehende Heilbehandlungskosten jeder Art, für Krankenrücktransportkosten, Bergungskosten sowie eventuelle Schadensersatzleistungen in Vorlage zu treten.


1.3.2 Pauschale Genehmigungen

Pauschale Genehmigungen von Auslandseinsätzen können auf Antrag ausgesprochen werden, wenn Einzelfallgenehmigungen nach Nummer 1.3.3 nicht zwingend vorgeschrieben bzw. aufgrund der Tätigkeit oder der grenznahen Lage der Dienststelle Auslandseinsätze von Dienstleistenden häufig wiederkehrend zu erwarten sind
und
der Auslandsaufenthalt nur bis zu zwei Tage beträgt
oder
es sich um einen Einsatz im Rahmen des Krankenrückholdienstes handelt.
Anträge auf pauschale Genehmigungen sind rechtzeitig an das Bundesamt
– Referat I 1- zu richten.
Bei Aufenthalten bis zu einem Arbeitstag (ohne Übernachtung) gilt die Genehmigung als erteilt, solange die Voraussetzungen nach Nummer 1.3.1 erfüllt sind.
Anträge müssen mindestens vier Wochen vor Beginn des ersten Einsatzes dem Bundesamt -  Referat I 1 - vorliegen.

1.3.3 Einzelgenehmigungen

Einzelgenehmigungen sind zwingend erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Nummer. 1.3.2 nicht vorliegen oder die Einzelfallgenehmigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei einem Einsatz im Rahmen einer ISB-Tätigkeit.
Anträge müssen mindestens vier Wochen vor Beginn des Einsatzes dem zuständigen Regionalreferat des Bundesamtes (vergleiche Abschnitt A 9 Nummer 3) vorliegen.

2 Benutzung privateigener Fahrzeuge oder sonstiger Geräte

2.1

Werden Dienstleistenden Aufgaben zugewiesen, die nur mit Hilfe eines Fahrzeugs erledigt werden können, ist das Fahrzeug von der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Privateigene Fahrzeuge der Dienstleistenden (zum Beispiel Fahrrad, Motorrad, Auto) dürfen grundsätzlich nicht für dienstlich angeordnete Fahrten in Anspruch genommen werden.
Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn
  • aufgrund besonderer und nicht vorhersehbarer Umstände ein Fahrzeug der Dienststelle kurzfristig ausfällt oder
  • im Rahmen des Einsatzes der Dienstleistenden nur gelegentlich Fahrten mit einem Fahrzeug anfallen und in der Dienststelle wegen der geringfügigen Auslastung ein Fahrzeug nicht vorhanden ist.

Dabei müssen folgende Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein:
  • Der Dienstleistende erklärt schriftlich und jederzeit widerruflich sein Einverständnis für die Benutzung seines Fahrzeugs.
  • Die Dienststelle verpflichtet sich schriftlich gegenüber dem Dienstleistenden, die während einer dienstlich angeordneten Fahrt entstandenen Schäden an dem privateigenen Fahrzeug des Dienstleistenden zu erstatten. Die Dienststelle hat einen daraus resultierenden Rückstufungsschaden sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung, als auch in der Vollkaskoversicherung zuzüglich des Betrages der Selbstbeteiligung voll zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit die  entstandenen Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Dienstleistenden zurückzuführen sind.
  • Der Dienstleistende erhält für dienstlich angeordnete Fahrten von der Dienststelle für jeden zurückgelegten Kilometer eine Wegstreckenentschädigung entsprechend den für das hauptamtliche Personal geltenden Erstattungsregeln (vergleiche F 11 Nr. 3). Sofern solche Erstattungsregelungen nicht vorhanden sind, ist eine Wegstreckenentschädigung entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (vergleiche F 11 Nr. 7) zu zahlen.

Die Einverständniserklärung des Dienstleistenden und die schriftliche Verpflichtung der Dienststelle sind dem zuständigen Regionalreferat im Bundesamt unverzüglich vorzulegen.
Sind die obigen Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Benutzung des privateigenen Fahrzeugs für dienstlich angeordnete Fahrten nicht zulässig.

2.2

Andere dienstlich benötigte Geräte bzw. Arbeitsmittel sind dem Dienstleistenden von der Dienststelle zur Verfügung zu stellen (vergleiche § 6 Abs. 1 Satz 2 ZDG). Dies gilt zum Beispiel auch für Mobiltelefone.

3 Einsatz im Pflegebereich

Die möglichen Einsatzfelder in der Pflege sind so vielfältig, dass eine abschließende Aufzählung nicht möglich ist (vergleiche Abschnitt C 1 Anlage 1).
Für einige Pflege- oder Pflegehilfstätigkeiten, insbesondere in der ambulanten Krankenpflege, gibt es berufsspezifische Vorschriften für die Mindestqualifikation des dort eingesetzten Personals. Diese Vorgaben haben Vorrang, da sie für alle Mitarbeiter der betreffenden Einrichtung und damit auch für den Einsatz von Dienstleistenden in Dienststellen gelten.
Die Teilnahme der Dienstleistenden an speziellen Einführungslehrgängen ersetzt nicht eventuell geforderte berufliche Qualifikationen.
Die Dienststellen müssen prüfen, ob und welche Tätigkeiten den Dienstleistenden (unter Beachtung obiger Ausführungen) im Einzelfall übertragen werden können. Im Allgemeinen gilt, dass Dienstleistende aufgrund ihrer altersbedingt relativ geringen Lebenserfahrung und beruflichen Qualifikation nur zu unterstützenden Hilfstätigkeiten herangezogen werden dürfen, die ohne spezielle Ausbildung wahrgenommen werden können.
Die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Pflege und Betreuung für einen längeren Zeitraum soll Dienstleistenden in der Regel nur nach deren vorheriger Zustimmung übertragen werden.

4 Einsatz bei Kleidersammlungen, Geldsammlungen

und Ähnliches

4.1

Für den Einsatz von Dienstleistenden bei Kleidersammlungen, in Kleiderkammern
und Ähnliches gilt:
Dienststellen können nur dann Dienstleistende bei Sammlungen (Kleidersammlungen, Möbelsammlungen, anderen Sachspenden) einsetzen, wenn das Sammelgut, sofern hierfür geeignet, ausschließlich an Bedürftige weitergegeben wird und keinerlei Verkauf an Dritte, zum Beispiel Altwarenhändler, erfolgt.
In Kleiderstuben, Möbellagern oder Ähnliches dürfen Dienstleistende nur dann eingesetzt werden, wenn alle dortigen Sammelstücke kostenlos an Bedürftige abgegeben oder im Einzelverkauf mindestens zwei Drittel davon an hilfebedürftige Personen verkauft werden.

4.2

Der Einsatz von Dienstleistenden bei Geldgeschäften jeder Art, zum Beispiel Kassieren von Beiträgen für einen Mahlzeitendienst (Essen auf Rädern), im Thekendienst in einem Jugendzentrum oder zur Unterstützung von Hilfebedürftigen bei Bankgeschäften (Hilfe beim Gang zur Bank oder beim Ausfüllen von Vordrucken) ist grundsätzlich nur zulässig, wenn er in engem Zusammenhang mit den übrigen Tätigkeiten des Dienstleistenden steht. Die betreffenden Dienstleistenden müssen sich mit der Übertragung dieser Aufgabe ausdrücklich einverstanden erklären.
Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die Dienstleistenden schon aufgrund ihres Alters in der Regel über wenig Lebenserfahrung in diesem Bereich verfügen und unter Umständen nicht einschätzen können, welche Verantwortung ihnen bei Geldgeschäften übertragen werden soll. Im Rahmen ihrer Fürsorge  haben die Dienststellen daher einen besonders strengen Maßstab bei der Auswahl der Dienstleistenden anzulegen, die mit Geldgeschäften betraut werden sollen. Aufgrund der besonderen Verantwortung muss die Einweisung der dort eingesetzten Dienstleistenden sorgfältig erfolgen.

4.3

Der Einsatz von Dienstleistenden bei Geldsammlungen und beim Verkauf von Lotterielosen ist möglich, wenn
  • die Dienstleistenden sich dazu bereit erklärt haben und
  • die Veranstaltung von Geldsammlungen oder der Lotterielosverkauf für die Dienststelle typisch und nach den landesrechtlichen Vorschriften genehmigt ist.

5 Besondere Bescheinigungen, Qualifikationen, Nachweise



Für viele Tätigkeitsfelder schreiben Gesetze, Richtlinien oder andere einschlägige Vorschriften des Bundes, der Länder, Kreise oder Gemeinden besondere Bescheinigungen, Qualifikationen, Nachweise oder Ähnliches für das dort eingesetzte Personal vor. So ist zum Beispiel
  • für bestimmte Formen des Personentransportes der sogenannte Personenbeförderungsschein erforderlich (siehe Nummer 1.2.3),
  • im Rettungsdienst die Mindestqualifikation des dort eingesetzten Personals nach den landesrechtlichen Regelungen zu beachten (vergleiche Nummer 1.2.5),
  • in Großküchen ein Gesundheitszeugnis für die dort beschäftigten Personen vorgeschrieben,
  • einzelnen Bundesländern vor dem Einsatz in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ein polizeiliches Führungszeugnis für das dortige Personal einzuholen,
  • wegen des Infektionsrisikos bei bestimmten Tätigkeiten im Gesundheitswesen Schutzkleidung, ein Röntgenpass oder eine beziehungsweise mehrere Schutzimpfungen vorgeschrieben (vergleiche Abschnitt G 3).

Sofern in den entsprechenden Vorschriften nichts anderes aufgeführt ist, gelten diese für alle im jeweiligen Aufgabenfeld beschäftigten Personen und damit auch für Dienstleistende. Prüft eine Dienststelle mit Einverständnis eines Dienstpflichtigen, ob dieser die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder fordert sie ihn auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dürfen dem Dienstpflichtigen hierdurch keine Kosten entstehen. Der Bund übernimmt damit verbundene Kosten nicht, da die Maßnahmen ausschließlich dem Interesse der Dienststelle dienen, die Dienstleistenden für diese bestimmten Tätigkeiten einzusetzen. Die daraus entstehenden Kosten hat daher nach § 6 Abs. 1 ZDG die Dienststelle zu tragen.
Ist ein Dienstpflichtiger bzw. Dienstleistender mit den vorgeschriebenen Maßnahmen nicht einverstanden, kann er nicht in dem vorgesehenen Tätigkeitsfeld, sondern nur anderweitig, gegebenenfalls in einer anderen Dienststelle, eingesetzt werden.