Schäden, die der Zivildienstleistende der Dienststelle zufügt


Anspruch der Dienststelle gegen das Bundesamt für den Zivildienst

Verursacht ein Zivildienstleistender in Ausübung seines Dienstes bei der Dienststelle einen Schaden, haftet der Bund nicht.

Nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG haftet der Staat nur dann, wenn der Schädiger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, die ihm einer dritten Person gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt; d.h. es kann nur die Person einen Anspruch gelten machen, die als "Dritte" durch eine Amtspflichtverletzung betroffen ist.

Auf Grund der Anerkennung als Zivildienststelle ist die Dienststelle, soweit es die Durchführung des Zivildienstes betrifft, nach der Rechtsprechung des BGH in die staatliche Zivildienstverwaltung eingebunden. Damit ist sie nicht als "Dritte" anzusehen und ein Anspruch der Zivildienststelle gegen das Bundesamt für den Zivildienst besteht daher nicht.

Anspruch der Dienststelle gegen den Zivildienstleistenden

Verletzt ein Zivildienstleistender
  • in Ausübung seines Dienstes
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Dienstpflicht und verursacht dadurch
  • einen Schaden bei der Dienststelle,
kann er unter den Voraussetzungen des § 34 ZDG in Anspruch genommen werden.

Liegt nur einfache Fahrlässigkeit vor, trägt die Dienststelle den Schaden selbst.


Besondere Haftungsregelungen finden Sie
  • am Ende dieser Seite unter: Ausnahmeregelungen für eine persönliche Haftung des Zivildienstleistenden.


Bitte unbedingt beachten:
Die Prüfung der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 34 ZDG sowie dessen Geltendmachung gegenüber dem Zivildienstleistenden ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein dem Bundesamt für den Zivildienst vorbehalten. Das bedeutet auch, dass eine Einbehaltung vom Sold oder Entlassungsgeld durch die Dienststelle zum Ausgleich eines entstandenen Schadens unzulässig ist.

Zur Vorgehensweise:
Ist der Dienststelle durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Dienstpflichtverletzung ein Schaden entstanden, kann die Dienststelle formlos beim Bundesamt beantragen, dass der Dienstleistende nach § 34 ZDG in Anspruch genommen wird. Hierzu hat die Dienststelle alle erforderlichen Tatsachen vorzutragen und diese zu beweisen. Insbesondere betrifft das den Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Zivildienstleistenden. Der entstandene Schaden ist nachzuweisen.
Sieht das Bundesamt nach Abschluss der Ermittlungen eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Dienstpflichtverletzung, die zu einem Schaden der Dienststelle geführt hat, als erwiesen an, macht das Bundesamt den Regressanspruch gegenüber dem Zivildienstleistenden durch Leistungsbescheid geltend. Sobald der Zivildienstleistende den Forderungsbetrag an das Bundesamt gezahlt hat, leitet das Bundesamt den Betrag an die Dienststelle weiter.
Beachten Sie auch, dass die Behauptung, der Dienstleistende habe der Dienststelle vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden zugefügt, immer den Vorwurf enthält, der Dienstleistende habe seine Dienstpflichten verletzt. Deshalb ist die Dienststelle verpflichtet, beim Bundesamt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Abschnitt C 6 des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes zu beantragen.

Zur Höhe der Inanspruchnahme:

Die Höhe des Regressanspruches ergibt sich aus den "Richtlinien über die Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Angehörigen der Bundeswehr", die für den Bereich des Zivildienstes entsprechend anzuwenden sind.

Vollständige Inanspruchnahme
Für den vollständigen Schaden kann ein Zivildienstleistender in Anspruch genommen werden, bei Schäden, die er verursacht hat
  • durch eine vorsätzliche Straftat oder die er in sonstiger Weise vorsätzlich herbeigeführt hat
  • bei Fahrten ohne die erforderliche Fahrerlaubnis oder "Schwarzfahrten"
  • bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)
  • als Fahrer infolge verbotenen Alkoholgenusses oder
  • indem er durch eine Dienstpflichtverletzung auf Kosten des Bundes bzw. der Dienststelle einen Vermögensvorteil erlangt hat (z.B. unberechtigte Nutzung des Telefons der Dienststelle für private Zwecke)
Begrenzte Inanspruchnahme
  • Bis zu 6 Messbeträgen kann ein Zivildienstleistender in Anspruch genommen werden in den sonstigen Fällen einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung.
  • Bis zu 3 Messbeträgen kann ein Zivildienstleistender bei grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung in Anspruch genommen werden.
Ein Messbetrag setzt sich zusammen aus
  • dem Soldbetrag pro Kalendertag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Schaden verursacht hat multipliziert mit 30 Tagen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats und
  • dem in diesem Monat ausgezahlten Mobilitätszuschlag.

Ausnahmeregelungen für eine persönliche Haftung des Zivildienstleistenden
Für Schäden, die der Zivildienstleistende seiner Dienststelle in seiner Freizeit zufügt (hierzu zählen auch Schäden in der dienstlichen Unterkunft), kann ihn diese unmittelbar in voller Höhe in Anspruch nehmen. In diesem Fall gelten privatrechtliche Haftungsgrundsätze; das bedeutet, der Zivildienstleistende hat den Schaden als Privatperson verursacht und muss diesen auch selbst erstatten.