Leitfaden Abschnitt A 8

Rüstzeiten/Werkwochen

1

Dienstleistenden soll während ihrer Zivildienstzeit wenigstens einmal Gelegenheit zur Teilnahme an Rüstzeiten oder Werkwochen der Kirchen gegeben werden (E 5 Nr. 2.2.2.).

1.1

Rüstzeiten oder Werkwochen (Exerzitien) sind Veranstaltungen, die von Geistlichen oder beauftragten Seelsorgern der beiden großen Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften durchgeführt werden.

1.2

Der Dienstleistende beantragt den Sonderurlaub für die erstmalige Teilnahme an einer solchen Veranstaltung bei seiner Dienststelle. Diese soll dem Antrag stattgeben, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist für die Dauer der Veranstaltung zu genehmigen, höchstens jedoch für fünf Arbeitstage.

1.3

Beantragt der Dienstleistende Sonderurlaub für die Teilnahme an einer weiteren Veranstaltung, ist für die Entscheidung die Verwaltungsstelle zuständig. Der Antrag ist von der Dienststelle an die Verwaltungsstelle zu leiten mit der Stellungnahme, ob dienstliche Belange durch die Beurlaubung betroffen sind.
Mit einer besonderen Begründung ist als Ausnahme auch die Teilnahme an einer dritten Veranstaltung möglich. Hierbei muss die Stellungnahme der Dienststelle die Erklärung enthalten, dass die Dienststelle an der Teilnahme und damit an der Beurlaubung des Dienstleistenden für diese Veranstaltung interessiert ist.

1.4

Für die Tage der Teilnahme hat der Dienstleistende Anspruch auf Geld- und Sachbezüge. Für Fragen der Fahrkostenerstattung ist der Veranstalter zuständig.

1.5

Nach der Veranstaltung hat der Dienstleistende der Dienststelle bzw. der Verwaltungsstelle eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Diese ist in die Dienststellenakte aufzunehmen.

2 Kirchentage

Für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag oder am Deutschen
Katholikentag kann den Dienstleistenden bis zu drei Arbeitstagen Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden (E 5 Nr. 2.1.10). Zuständig für die Gewährung des Sonderurlaubs ist die Dienststelle.