Anderer Dienst im Ausland
Zivildienstpflichtige werden nach § 14b des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich für einen unentgeltlichen Dienst im Ausland vertraglich verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauern muss als der Zivildienst.
Der Dienst muss das friedliche Zusammenleben der Völker fördern und kann nur bei einem durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger abgeleistet werden. Er muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten sein. Die Ableistung dieses Dienstes muss vor Vollendung des 24. Lebensjahres nachgewiesen werden.
Eine Liste dieser anerkannten Träger kann beim Bundesamt für den Zivildienst angefordert werden. Insgesamt steht nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen bei diesen Anderen Diensten im Ausland zur Verfügung.