Entwicklungsdienst

Nach § 14 a ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichten und sich in angemessener Weise für spätere Tätigkeiten als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies bestätigt.

Hat der anerkannte Kriegsdienstverweigerer bereits einen Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes erhalten, ist eine Freistellung vom Zivildienst grundsätzlich nicht möglich.
Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet, erlischt ihre Pflicht in Friedenszeiten Zivildienst zu leisten.

Eine Liste der anerkannten Träger kann beim Bundessamt für den Zivildienst -Referat II 1- angefordert werden.

Auskünfte zum Entwicklungsdienst erteilen die Träger und ihre gemeinsame Beratungs- und Anmeldestelle beim
Arbeitskreis "Lernen und Helfen in Übersee" e.V.
Thomas-Mann-Straße 52
53111 Bonn
Tel.: 0228 9089910