Freies Arbeitsverhältnis

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die - wie die Zeugen Jehovas - aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind.

Diese Bestimmung wurde 1969 in das Gesetz eingefügt, um der besonderen Gewissenslage der Zeugen Jehovas Rechnung zu tragen, ohne diese jedoch ausdrücklich zu nennen. Nach dem Wortlaut des § 15 a ZDG darf sich grundsätzlich jeder Zivildienstpflichtige darauf berufen. Bei den Zivildienstpflichtigen, die sich auf den § 15 a ZDG berufen, muss das Vorliegen der Gewissensgründe überprüft werden; und zwar in Anlehnung an die Grundsätze, die für die Berechtigung zur Verweigerung des Wehrdienstes mit der Waffe gelten. Eine Gewissensentscheidung ist dabei jede ernste, sittliche, an den Kategorien Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

Ein solches Arbeitsverhältnis muss nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des 22. Lebensjahres eingegangen werden und ein Jahr länger dauern als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ansonsten zu leisten hätte.
Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Vollendung seines 24. Lebensjahres nach, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer in einem freien Arbeitsverhätnis tätig war, erlischt seine Pflicht Zivildienst zu leisten.