Das Freiwillige Jahr - Eine Alternative zum Zivildienst

Zivildienstpflichtige werden nicht zum Zivildienst herangezogen
(§ 14 c Zivildienstgesetz), wenn sie
  1. sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem
    - Freiwillligen Sozialen Jahr oder
    - Freiwilligen Ökologischen Jahr
    verpflichtet haben

    und

  2. ihren Freiwilligen Dienst
    - innerhalb eines Jahres nach der Verpflichtung und
    - vor Vollendung des 23. Lebensjahres
    angetreten haben.

Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer verpflichten sich gegenüber Trägern des Freiwilligen Jahres. Die Träger müssen nach dem "Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten" zugelassen sein.

Für die im Freiwilligen Dienst entstehenden Kosten erhalten die Träger einen Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist durch Verordnung begrenzt. Das Bundesamt, Referat I 5, zahlt die Zuschüsse für höchstens 12 Monate vierteljährlich nachträglich auf Antrag.


Die Träger haben keinen Anspruch auf die Zuschüsse, wenn sie

- ihre Verpflichtungen gegenüber den anerkannten Kriegsdienstverweigerern oder
- ihre sonstigen Verpflichtungen als anerkannte Träger

nicht einhalten.

Zu Unrecht erhaltene Beträge müssen die Träger des Freiwilligen Jahres zurückzahlen.
Mehrere Jungen und Mädchen arbeiten in einer offenen Scheune zusammen an einem Bretterzaun.

© ijgd-Internationale Jugendgemeinschaftsdienste


Zum Thema
§ 14 c Zivildienstgesetz
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Verordnung über die Gewährung eines Zuschusses für die Kosten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers
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Verordnung zur Änderung der Zuschussverordnung vom 30. März 2010
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FSJ und FÖJ - Zuschussantrag mit Mitteilung und Dienstantritts-Bestätigung (Dokument ist eingeschränkt barrierefrei)
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