Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer
- im Zivil- oder Katastrophenschutz sechs Jahre mitgewirkt,
- zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet,
- ein Freiwilliges Soziales bzw. Freiwilliges Ökologisches Jahr absolviert oder
- einen anderen Dienst im Ausland geleistet,
erlischt ihre Pflicht, in Friedenszeiten den Zivildienst abzuleisten.
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden nicht zum Zivildienst herangezogen.
Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ein freies Arbeitsverhältnis abgeleistet, erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten, ebenfalls.
Bei diesen Diensten handelt es sich nicht um Zivildienst sondern um einen Ersatz hierfür. Deshalb finden Schutzvorschriften zur Unterhaltssicherung, zum Arbeitsplatzschutz sowie Regelungen zur Fürsorge
(z.B. Heilfürsorge, Reisekosten, Sozialversicherung) grundsätzlich keine Anwendung.