Öffentliche Zustellung

Nach § 71 Zivildienstgesetz (ZDG) i.V.m § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sind nicht begünstigende Verwaltungsakte schriftlich zu erlassen und zuzustellen.
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn z.B. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist.
 
Das Bundesamt veröffentlicht seine Bekanntmachungen an dieser Stelle:

Bekanntmachung vom 10.03.2010:

Öffentliche Zustellung für Schreier Torsten
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